Norm
ABGB §871 ffRechtssatz
Die Rechnung ist ebenso wie die Quittung eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln unterliegt, die nur für Rechtsgeschäfte gelten. Der Verkäufer ist daher trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den vereinbarten Kaufpreis zu fordern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: SchlussrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021