Norm
EO §156 Abs2 IRechtssatz
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfes setzt bücherliches Eigentum des Kündigenden voraus. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert, selbst dann nicht, wenn er zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl nunmehr RS0123597.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012