RS OGH 1965/11/24 6Ob299/65, 6Ob116/69, 1Ob127/75, 5Ob207/00b, 3Ob14/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1965
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Norm

EO §156 Abs2 I
EO §156 Abs2 IIA
EO §156 Abs2 IIE
EO §156 Abs2 IVA
EO §237
MG §19 Abs2 Z5 A6
MG §19 Z6 A
MRG §30 Abs1 A
MRG §30 Abs2 Z8 E
MRG §30 Abs2 Z9 E

Rechtssatz

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfes setzt bücherliches Eigentum des Kündigenden voraus. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert, selbst dann nicht, wenn er zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 299/65
    Entscheidungstext OGH 24.11.1965 6 Ob 299/65
    Veröff: ImmZ 1966,237 = JBl 1966,255 = MietSlg 17347
  • 6 Ob 116/69
    Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 116/69
    nur: Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ist vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht legitimiert. (T1); Beisatz: Wohl aber der zum einstweiligen Verwalter bestellte Ersteher zur Einbringung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. (T2); Veröff: MietSlg 21034 (33) = MietSlg 21218 = MietSlg 21224
  • 1 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 127/75
    nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum nicht einverleibt ist, besteht keine Kündigungslegitimation des Erstehers. (T3)
  • 5 Ob 207/00b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 207/00b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T4)
  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
    Gegenteilig; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T5)

Schlagworte

Bem: Vgl nunmehr RS0123597.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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