Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund des § 170 Z 7 StPO besteht nicht schon beim bloßen Vorhandensein auch erheblicher Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen. Über das Vorliegen dieses Eideshindernisses entscheidet der Gerichtshof allein nach seinem freien Ermessen auf Grund freier Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097800Dokumentnummer
JJR_19651124_OGH0002_0120OS00152_6500000_001