RS OGH 1965/11/24 12Os152/65, 12Os73/67

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Veröffentlicht am 24.11.1965
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Norm

StPO §170 Z7

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund des § 170 Z 7 StPO besteht nicht schon beim bloßen Vorhandensein auch erheblicher Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen. Über das Vorliegen dieses Eideshindernisses entscheidet der Gerichtshof allein nach seinem freien Ermessen auf Grund freier Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 152/65
    Entscheidungstext OGH 24.11.1965 12 Os 152/65
  • 12 Os 73/67
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 12 Os 73/67
    nur: Der Ausschließungsgrund des § 170 Z 7 StPO besteht nicht schon beim bloßen Vorhandensein auch erheblicher Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen. (T1) Veröff: SSt 39/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097800

Dokumentnummer

JJR_19651124_OGH0002_0120OS00152_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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