TE Vwgh Beschluss 2002/7/3 2001/12/0178

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. H in S, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in 1220 Wien, St. Wendelinplatz 6, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Definitivstellung gemäß Art. VI Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, (DRH) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer wurde mit Dekret vom 27. Dezember 1977 am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemäß § 6 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962 (HAG 1962) für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1979 zum Universitätsassistenten bestellt und für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. September 1983 und vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1987 weiterbestellt.

Am 25. Februar 1987 beantragte er neuerlich seine Weiterbestellung als Universitätsassistent.

Das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. April 1987 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 erforderliche, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung nicht besitze.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Akademische Senat der Universität Wien mit Bescheid vom 7. Juli 1987 statt, "da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind." Gleichzeitig wurde die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1991 ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Überleitung ins definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH).

Mit Bescheid vom 8. April 1991 berichtigte der Akademische Senat die Rechtsgrundlagenbezeichnung in seinem Berufungsbescheid vom 7. Juli 1987 dahingehend, dass an Stelle des § 6 Abs. 6 lit. a die Bestimmung des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannt wurde. Der berichtigte Spruch lautete somit: "Der Berufung wird stattgegeben, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind."

Der (damals zuständige) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wertete die Entscheidung des Akademischen Senates als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1991 auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis mit Bescheid vom 10. Juli 1991 ab.

Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den Bescheid des Akademischen Senates vom 8. April 1991 als auch gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Juli 1991 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0109, wurde der Bescheid des Akademischen Senates vom 8. April 1991 betreffend Bescheidberichtigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Berichtigung eine inhaltliche Abänderung herbeigeführt hätte werden sollen.

Mit hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0191, wurde der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Juli 1991wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, durch die Aufhebung des Bescheides des Akademischen Senates vom 8. April 1991 betreffend die Bescheidberichtigung sei dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1991 die Rechtsgrundlage entzogen worden. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeute, dass allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden seien, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen werde. Ein Folgebescheid dieser Art sei daher aufzuheben. Abgesehen davon bestehe eine bindende Wirkung des Bescheides des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Hochschulassistent gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des HAG 1962 für die belangte Behörde nicht, weil materiell zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen der Weiterbestellung nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die vom Gesetz geforderte, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des Gesetzes besessen habe oder nicht. Dies folge daraus, dass Art. VI Abs. 2 DRH die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis vom tatsächlichen Vorliegen der im § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 normierten Voraussetzungen abhängig mache.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde am 26. März 1993 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Ihr Antrag vom 24. Jänner 1991 auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: Artikel VI Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148"

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter anderem mehrere Gutachten von Universitätsprofessoren des Institutes für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien eingeholt worden seien. Auf Grund dieser Gutachten habe die Personalkommission der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien in ihrer Sitzung vom 27. Jänner 1993 beschlossen, die vom Beschwerdeführer beantragte Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH nicht zu befürworten. Eine besondere Bewährung des Beschwerdeführers wäre weder im Lehrbetrieb noch im wissenschaftlichen Betrieb noch hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Arbeiten gegeben. Während der 14 auf den Abschluss seiner Dissertation folgenden Jahren hätte er weder eine Habilitationsschrift noch Teile davon, noch einen auf eine Habilitationsschrift hinführenden Forschungsplan vorgelegt. Seine Veröffentlichungen wären qualitativ und quantitativ als unzulänglich anzusehen bzw. nicht geeignet, eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent auch nur annähernd gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung zu belegen. Eine aktive Teilnahme am wissenschaftlichen Leben wäre aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und auch sonst der Personalkommission nicht bekannt. Auch hätte eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 nicht festgestellt werden können. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sie entgegen der vom Beschwerdeführer u. a. in seiner Stellungnahme vom 8. März 1993 vertretenen Ansicht an die Gutachter alle von ihm vorgelegten Unterlagen weitergeleitet habe. Die in § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 genannte Voraussetzung hätte er spätestens bei Ende seines Dienstverhältnisses, sohin mit 30. September 1991, erfüllen müssen, weshalb Aktivitäten, die er nach diesem Zeitpunkt gesetzt habe, nicht berücksichtigt werden könnten. Als gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 sei insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen. Eine allfällige gewöhnliche Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb könne nicht genügen. Eine Bewährung sei dann als gewöhnlich zu bezeichnen, wenn ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Aufgaben lediglich in einer Weise erfülle, wie sie von jedem Universitätsassistenten verlangt werden müsse. Würdige man die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten unter Berücksichtigung dieses Anforderungsprofils, gelange man zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im wissenschaftlichen Betrieb durch seine Arbeiten nicht einmal eine gewöhnliche Bewährung aufweise. Die Gutachten seien nicht widersprüchlich; es bestehe kein Zweifel an der mangelnden Bewährung des Beschwerdeführers. Bezüglich der Bewährung im Lehrbetrieb könne dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer möglicherweise in gewöhnlichem und durchschnittlichem Maße bewährt habe, das Erfordernis einer besonderen Bewährung habe er jedenfalls nicht erbracht. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, die auf eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung des Beschwerdeführers hinweisen würden.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 20. August 2001 (eingelangt am 23. August 2001) erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde und beantragte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seinen Antrag vom 24. Jänner 1991. Dadurch, dass die belangte Behörde bis dato nicht über diesen Antrag entschieden habe, sei er in seinem durch § 73 AVG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt worden.

Abgesehen von seinem, die inhaltliche Behandlung seines Antrages betreffenden Vorbringen führt der Beschwerdeführer zur angeblichen Säumigkeit der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass diese in Wahrheit nicht ein Verfahren nach Art. VI Abs. 2 DRH, sondern nach Art. VI Abs. 11 leg. cit. durchgeführt habe. Eine solche Entscheidung habe er jedoch niemals beantragt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 (HAG 1962), BGBl. Nr. 216/1962 idF BGBl. Nr. 148/1988 (am 30. September 1988 außer Kraft getreten), hatte folgenden Wortlaut:

"§ 6. Bestellung und Weiterbestellung.

(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend die Bestellung zum Universitäts(Hochschul)assistenten auf Ansuchen des Bewerbers sowie die Weiterbestellung auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten obliegt dem zuständigen Kollegialorgan (der zuständigen akademischen Behörde).

(2) Hochschulassistenten sind erstmalig auf zwei Jahre zu bestellen.

(3) Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen Eignung des Hochschulassistenten auf vier Jahre oder höchstens zweimal auf je zwei Jahre auszusprechen.

(4) Nachfolgende Weiterbestellungen sind auf jeweils vier Jahre auszusprechen.

(5) Eine kürzere als die in den Abs. 2 bis 4 geregelte Bestellungsdauer ist nur zulässig, wenn

a) der Dienstposten nur für kürzere Zeit zur Verfügung steht oder

b) der Hochschulassistent selbst darum ansucht; in diesem Fall darf

jedoch eine Bestellung auf kürzere Zeit an derselben Hochschuleinrichtung höchstens zweimal ausgesprochen werden.

(6) Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer als Hochschulassistent von zehn Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn

a) der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung besitzt. Als gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen;

b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent zu erwarten ist. In diesem Fall darf der Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von 14 Jahren weiterbestellt werden.

(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde), einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten), so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten und Assistenzärzten spätestens drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich zu eigenen Handen bekannt zu geben. Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)assistenten liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate verstrichen sind."

Gemäß Art. VI Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wurde (DRH), BGBl. Nr. 148/1988, ist ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a HAG 1962 besitzt, in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

Art. VI Abs. 3 leg. cit. lautet:

"(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist

1. in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt."

Gemäß Art. VI Abs. 11 DRH obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung

1.) in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979, 2.) in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Der Antrag des Beschwerdeführers war auf "Überleitung ins definitive Dienstverhältnis" gemäß Art. VI Abs. 2 DRH gerichtet und wurde nach dem Spruch des Bescheides des BM ausdrücklich gemäß Art. VI Abs. 2 DRH abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte nur "zum Schein" über seinen Antrag abgesprochen, ist er darauf zu verweisen, dass die Begründung des Bescheides für die Festlegung der objektiven Grenzen der erledigten "Verwaltungssache" nur insoweit eine Rolle spielt, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28.6.1994, Zl. 94/08/0021); aus diesem ergibt sich aber eindeutig, dass im Beschwerdefall über den gesamten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.

Die Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Erledigung beziehungsweise das Zutreffen der in dieser getroffenen rechtlichen Subsumtion kann nicht im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens releviert werden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (vgl. unter anderem auch die Beschlüsse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/17/0220 und vom 19. April 1983, Zl. 82/07/0131).

Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1991 bereits mit dem abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1993 entschieden, der Antrag dadurch - wenn auch negativ -

vollinhaltlich erledigt wurde und somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde mehr bestand, steht der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2002

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120178.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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