TE Vfgh Beschluss 2007/12/12 B1520/07

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs2
StV Wien 1955 Art7 Z3

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Soweit die vorliegende Beschwerde die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte rügt, wäre die behauptete Rechtsverletzung zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der dadurch aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, indem die Rechtswidrigkeit einer nicht näher bezeichneten Verordnung behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2006, V81/06, an die Kärntner Landesregierung (28. Dezember 2006) lag zur Zeit der Tat (14. Jänner 2007) noch kein Verstoß gegen Art139 Abs5 erster Satz B-VG, wonach die zuständige oberste Behörde (hier:) des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet ist, vor.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Volksgruppen, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1520.2007

Dokumentnummer

JFT_09928788_07B01520_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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