Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
Der diesen Nichtigkeitsgrund herstellende Subsumtionsirrtum kann nur aus der Vergleichung der tatsächlichen Feststellungen des Wahrspruches der Geschwornen mit dem Gesetz abgeleitet werden. Im Verfahren vor den Geschwornengerichten ist der Wahrspruch der Geschwornen, denen allein das Gesetz das gesamte Gebiet der Tatfrage zugewiesen hat, die alleinige Urteilsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101542Dokumentnummer
JJR_19651125_OGH0002_0090OS00123_6500000_001