Norm
ZPO §577Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes für Wechselsachen ist zulässig, doch ist eine solche von der Schiedsklausel "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" nicht mitumfaßt, weil die Wechselschuld eine von der Causa des ursprünglichen Vertrages abgelöste Formalobligation ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0045100Dokumentnummer
JJR_19651125_OGH0002_0020OB00334_6500000_001