RS OGH 1965/11/25 2Ob334/65, 7Ob551/85 (7Ob552/85)

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Veröffentlicht am 25.11.1965
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes für Wechselsachen ist zulässig, doch ist eine solche von der Schiedsklausel "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" nicht mitumfaßt, weil die Wechselschuld eine von der Causa des ursprünglichen Vertrages abgelöste Formalobligation ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 334/65
    Entscheidungstext OGH 25.11.1965 2 Ob 334/65
    Veröff: EvBl 1966/169 S 212
  • 7 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
    nur: Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes für Wechselsachen ist zulässig, doch ist eine solche von der Schiedsklausel "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" nicht mitumfaßt. (T1) Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0045100

Dokumentnummer

JJR_19651125_OGH0002_0020OB00334_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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