Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 BRechtssatz
Wenn eine der inländischen Gerichtsbarkeit entzogene Angelegenheit im Verfahren außer Streitsachen anhängig geworden ist, hat das Gericht bei Hervorkommen dieses Umstandes in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nullität einer allenfalls bereits ergangenen Entscheidung durch Beschluß auszusprechen, soferne nicht in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte noch bindende, dh formell rechtskräftige, denselben Gegenstand betreffende Entscheidung entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005883Dokumentnummer
JJR_19651126_OGH0002_0050OB00172_6500000_001