RS OGH 1965/11/26 5Ob172/65, 3Ob229/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1965
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z1 B
JN §42 C

Rechtssatz

Wenn eine der inländischen Gerichtsbarkeit entzogene Angelegenheit im Verfahren außer Streitsachen anhängig geworden ist, hat das Gericht bei Hervorkommen dieses Umstandes in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nullität einer allenfalls bereits ergangenen Entscheidung durch Beschluß auszusprechen, soferne nicht in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte noch bindende, dh formell rechtskräftige, denselben Gegenstand betreffende Entscheidung entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 172/65
    Entscheidungstext OGH 26.11.1965 5 Ob 172/65
    NZ 1967,170
  • 3 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74
    nur: Wenn eine der inländischen Gerichtsbarkeit entzogene Angelegenheit im Verfahren außer Streitsachen anhängig geworden ist, hat das Gericht bei Hervorkommen dieses Umstandes in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nullität einer allenfalls bereits ergangenen Entscheidung durch Beschluß auszusprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005883

Dokumentnummer

JJR_19651126_OGH0002_0050OB00172_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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