RS OGH 1965/11/26 1Ob163/65, 1Ob74/67, 4Ob566/68, 1Ob219/74, 4Ob548/90, 5Ob250/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1965
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Norm

ABGB §1393 Ca
MG §19 Abs2 Z10 E

Rechtssatz

Zur Frage des Schutzes des Bestandgebers bei einer von ihm im Vorhinein generell erteilten Zustimmung zur Mietrechtszession. Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. Zur Frage der Tragweite des Eintrittes einer im Vertrag, über die Mietrechtsabtretung vereinbarten Bedingung (Konzessionsverleihung) während des Kündigungsprozesses.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 163/65
    Entscheidungstext OGH 26.11.1965 1 Ob 163/65
    Veröff: MietSlg 17160 = JBl 1967,382
  • 1 Ob 74/67
    Entscheidungstext OGH 14.09.1967 1 Ob 74/67
    nur: Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. (T1) Veröff: MietSlg 19129
  • 4 Ob 566/68
    Entscheidungstext OGH 19.11.1968 4 Ob 566/68
    Ähnlich; Beisatz: Der neue Bestandnehmer tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekanntgemacht wird. Wurde das Auswahlrecht des Mieters durch den Ausschluss moralisch bedenklicher Nachmieter beschränkt, dann entspricht es der Übung des redlichen Verkehrs, dass der Mieter dem Hauseigentümer den in Aussicht genommenen Nachmieter bekannt gibt und ihm eine angemessene First zur Stellungnahme einräumt. Besteht Streit, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, hat das Gericht zu entscheiden. (T2) Veröff: MietSlg 20155
  • 1 Ob 219/74
    Entscheidungstext OGH 18.12.1974 1 Ob 219/74
    Ähnlich
  • 4 Ob 548/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 548/90
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,452
  • 5 Ob 250/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 250/09i
    Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0032668

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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