Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Die Art, wie ein Rechtsanwalt die Verbindung mit einem Inkassobüro herstellt (Vertrag) und wie er sie aufrechterhält, vor allem wie er mit den Mitgliedern Kontakt aufnimmt (Informationserteilung der Inkassobüromitgliedern nur gegenüber dem Inkassobüro, kein persönlicher Kontakt mit den Klienten), kann ein Disziplinarvergehen begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0055905Dokumentnummer
JJR_19651126_OGH0002_000BKD00005_6300000_002