Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, als nicht ein Vertragsteil rechtswirksam, d.h. aus einem in Gesetzte hiefür vorgesehenen Grunde, den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Insolange ist das Begehren auf Teilung des Miteigentums abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015651Dokumentnummer
JJR_19651126_OGH0002_0010OB00166_6500000_001