Norm
AußStrG §9 PRechtssatz
Auch wenn einem von einem Wiener Bezirksjugendamt gestellten Beischreibungsantrag voll entsprochen wurde, hat das Amt der Wiener Landesregierung ein Rekursrecht, wenn das Bezirksjugendamt den Antrag als Vormund des Kindes gestellt hat, weil in diesem Fall das Kind Antragsteller ist und nicht das Amt der Landesregierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006846Dokumentnummer
JJR_19651130_OGH0002_0080OB00341_6500000_001