RS OGH 1965/11/30 8Ob341/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1965
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Norm

AußStrG §9 P
1.DVzPStG §22 Abs5
PStG §31
Verfassung der Stadt Wien

Rechtssatz

Auch wenn einem von einem Wiener Bezirksjugendamt gestellten Beischreibungsantrag voll entsprochen wurde, hat das Amt der Wiener Landesregierung ein Rekursrecht, wenn das Bezirksjugendamt den Antrag als Vormund des Kindes gestellt hat, weil in diesem Fall das Kind Antragsteller ist und nicht das Amt der Landesregierung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 341/65
    Entscheidungstext OGH 30.11.1965 8 Ob 341/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006846

Dokumentnummer

JJR_19651130_OGH0002_0080OB00341_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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