Norm
UWG §14Rechtssatz
Zur Bejahung der Aktivlegitimation eines Interessenverbandes nach § 14 UWG genügt es, daß er im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits als juristische Person bestanden hat und ein rechtliches Interesse an der Abwehr solcher Störungen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041189Dokumentnummer
JJR_19651130_OGH0002_0040OB00357_6500000_001