RS OGH 1965/11/30 4Ob139/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1965
beobachten
merken

Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Wird an einem Freitag abend ein Entlassungsgrund gesetzt, die Entlassung aber erst am darauffolgenden Montag erklärt, so ist diese nicht verspätet ausgesprochen worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/65
    Entscheidungstext OGH 30.11.1965 4 Ob 139/65
    Veröff: SozM IA/d,685

Schlagworte

SW: Angestellte, Verspätung, Zeitpunkt, Frist, Verwirkung, Verschweigung, Verzicht, Erklärung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029204

Dokumentnummer

JJR_19651130_OGH0002_0040OB00139_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten