Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Wer auf einer starkbefahrenen Straße einen Fußgänger, der im Begriffe ist, die Straße zu überqueren, in der Mitte der Straße erblickt, muß mit der Möglichkeit rechnen, daß der Fußgänger, unter Umständen durch den Gegenverkehr veranlaßt, seinen Weg fortsetzt, und sich gemäß dem § 20 Abs 1 StVO bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auf diese Möglichkeit einstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073936Dokumentnummer
JJR_19651130_OGH0002_0110OS00197_6500000_001