Norm
ZPO §502 Abs2 Ca1Rechtssatz
Die Frage, wann im Hinblick auf die Bestätigung des das Scheidungsbegehren abweisenden Urteiles durch den Obersten Gerichtshof die für die Dauer dieses Rechtsstreites bewilligte einstweilige Verfügung endet, gehört nicht zur Bemessung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042484Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0060OB00310_6500000_001