RS OGH 1965/12/1 3Ob168/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1965
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Norm

EO §156 Abs2 I
JN §1 DIII

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht darf die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher nur nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen bewilligen. Soweit danach Rechte aufrecht zu bleiben haben, die einen Vollzug ausschließen, hat dieser zu unterbleiben, ohne daß der Exekutionsrichter zu beurteilen hätte, ob sie auch wirklich bestehen. Diese Fragen sind im Rechtsweg zu klären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 168/65
    Entscheidungstext OGH 01.12.1965 3 Ob 168/65
    Veröff: EvBl 1966/244 S 298 = MietSlg 17830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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