Norm
EO §156 Abs2 IRechtssatz
Das Exekutionsgericht darf die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher nur nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen bewilligen. Soweit danach Rechte aufrecht zu bleiben haben, die einen Vollzug ausschließen, hat dieser zu unterbleiben, ohne daß der Exekutionsrichter zu beurteilen hätte, ob sie auch wirklich bestehen. Diese Fragen sind im Rechtsweg zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012