Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Ziel und Zweck der Exekutionsbefreiung nach § 251 Z 6 EO ist, wie im Falle des § 251 Z 5 EO, die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht 4. Aufl S 67). Ein Moped dient dem Verpflichteten bei einer täglich zu bewältigenden Entfernung von 7,4 km (Hin- und Rückweg je 3,7 km) zur bequemeren Bewältigung seines Arbeitsweges; es ist für ihn aber zur persönlichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003577Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0030OB00162_6500000_001