Norm
ABGB §811Rechtssatz
Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will § 811 ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021