Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Die Angemessenheit der Fahrgeschwindigkeit im Sinne der spezifischen Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO 1960 über das Fahren auf Sicht wird nicht durch die Grenzwerte zwischen Sichtweite und Anhalteweg bestimmt, sondern durch die Erfahrungswerte, bei denen unter den jeweils gegebenen Verhältnissen ein verläßliches Anhalten vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074742Dokumentnummer
JJR_19651202_OGH0002_0110OS00209_6500000_001