Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (§ 92 Abs 1 AußStrG). (T1) Veröff: JBl 1980,89
Vgl; Beisatz: Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Geschenknehmer nach § 951 ABGB sind ebenso wie jene gegen die Verlassenschaft oder die Erben nach § 785 ABGB immer im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T3)