RS OGH 1965/12/2 11Os213/65, 12Os40/80, 10Os72/86, 9Os123/86, 12Os26/89

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Veröffentlicht am 02.12.1965
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §252 Abs2
StPO §281 Z3

Rechtssatz

Angaben, die ein Zeuge in einem vorangegangenen gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren als Beschuldigter machte, können auch dann, wenn sich der Zeuge der Aussage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO entschlägt, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwendet werden; eine Nichtigkeit gemäß § 281 Z 3 StPO wird hiedurch nicht begründet (siehe auch SSt XXVIII/4).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097617

Dokumentnummer

JJR_19651202_OGH0002_0110OS00213_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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