Norm
EheG §66Rechtssatz
Der im Rechtsstreit der Frau auf Scheidung und Unterhalt "für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung" bewilligte einstweilige Unterhalt für Frau und Kinder läuft - vorbehaltlich der Geltendmachung der Einschränkung der Unterhaltspflicht durch den Mann infolge Rechtskraft der Scheidung durch Antragstellung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO - bezüglich der Frau bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsstreites, bezüglich der Kinder aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015