RS OGH 1965/12/7 8Ob349/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1965
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Norm

EheG §66
EO §382 Z8 IIIB
EO §391 Abs2 IIA
EO §391 Abs2 VA
EO §399 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der im Rechtsstreit der Frau auf Scheidung und Unterhalt "für die Dauer des Rechtsstreites wegen Ehescheidung bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung" bewilligte einstweilige Unterhalt für Frau und Kinder läuft - vorbehaltlich der Geltendmachung der Einschränkung der Unterhaltspflicht durch den Mann infolge Rechtskraft der Scheidung durch Antragstellung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO - bezüglich der Frau bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsstreites, bezüglich der Kinder aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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