RS OGH 1965/12/9 9Os10/65, 4Ob394/86, 9ObA75/89, 9ObA93/92, 8ObA122/01a, 9ObA66/03a, 4Ob12/11k, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1965
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Norm

UWG §11 Abs2

Rechtssatz

Ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 10/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 9 Os 10/65
    Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100
  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13
  • 9 ObA 75/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 75/89
    Vgl auch
  • 9 ObA 93/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 93/92
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
    Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2)
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • 9 ObA 110/12k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 110/12k
    Vgl auch
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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