RS OGH 1965/12/14 8Ob350/65, 8Ob181/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1965
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Norm

ZPO §503 Z2 C2b
ZPO §530 Abs1 Z7 G4

Rechtssatz

Hat das Erstgericht auf Grund seiner Beweiswürdigung den Wiederaufnahmsgrund mangels Eignung, eine Änderung der Hauptsachenentscheidung herbeizuführen, verneint und hat das Berufungsgericht gegen die angefochtene Beweiswürdigung soweit Bedenken, daß es eine solche Eignung nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet, kann das Berufungsgericht, da es sich bloß um eine eingeschränkte vorläufige Beweiswürdigung handelt, ohne Beweiswiederholung von der Entscheidung des Erstgerichtes abgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043145

Dokumentnummer

JJR_19651214_OGH0002_0080OB00350_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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