Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund seiner Beweiswürdigung den Wiederaufnahmsgrund mangels Eignung, eine Änderung der Hauptsachenentscheidung herbeizuführen, verneint und hat das Berufungsgericht gegen die angefochtene Beweiswürdigung soweit Bedenken, daß es eine solche Eignung nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet, kann das Berufungsgericht, da es sich bloß um eine eingeschränkte vorläufige Beweiswürdigung handelt, ohne Beweiswiederholung von der Entscheidung des Erstgerichtes abgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043145Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_0080OB00350_6500000_002