Norm
KartG 1959 §20Rechtssatz
Wird eine bestimmte Registrierung beantragt, dann kann die Registrierung nicht nach einer anderen Gesetzesstelle vorgenommen werden. Der Registrierungsantrag ist bei Fehlen der Eintragungsvoraussetzungen vielmehr abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063634Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_000OKT00008_6500000_002