Die Ansprüche nach § 394 EO sind keine Kostenansprüche, sondern Schadenersatzansprüche sui generis. Die Unterlassung der Verzeichnung von Kosten im Widerspruchsverfahren bewirkt nicht den Verlust des Ersatzanspruches nach § 394 EO.
Abweichend; nur: Die Ansprüche nach § 394 EO sind keine Kostenansprüche, sondern Schadenersatzansprüche sui generis. (T1) Beisatz: Sind die Vermögensnachteile nur die Verfahrenskosten, dann liegt eine Entscheidung im Kostenpunkt vor. (T2)
Auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch nach § 394 EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch; der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfogshaftung. (T3) = ÖBl 1990,278 = SZ 62/66