Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Behauptet der Verpflichtete in dem Aufschiebungsantrag, dass ihm bei Nichtaufschiebung der Verlust eines Geldbetrages (durch Bezahlung von Beugestrafen nach § 355 EO) drohe, so muss der Aufschiebungswerber konkrete Umstände behaupten oder bescheinigen, dass er die bezahlten Geldbeträge vom betreibenden Gläubiger nicht mehr zurückbekommen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013