Norm
ABGB §865Rechtssatz
Verträge vollkommen handlungsunfähiger Personen sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig und auch nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann auch nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene etwa selbst genehmigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022