RS OGH 1965/12/15 3Ob171/65

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Veröffentlicht am 15.12.1965
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Norm

EO §65 B
EO §337

Rechtssatz

Dem Vermieter steht gegen den Verwertungsbeschluß ein Rechtsmittel zu, wenn durch ihn in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen, durch die gerichtliche Entscheidung sohin nicht nur der Verpflichtete, sondern auch der Vermieter betroffen wird. Das Rekursinteresse des Vermieters ist aber zu verneinen, wenn die für die Verwertung in Betracht kommenden Räume im Zeitpunkt des Beschlusses über die Verwertung durch Zwangsverwaltung bereits untervermietet waren, weil sich die Zwangsverwaltung in diesem Fall darauf beschränken könnte, daß der Zwangsverwalter den Untermietzins von den Untermietern einkassiert. Dadurch wird in die Rechte des Vermieters nicht eingegriffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/65
    Entscheidungstext OGH 15.12.1965 3 Ob 171/65
    MietSlg 17840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002247

Dokumentnummer

JJR_19651215_OGH0002_0030OB00171_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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