Norm
EO §65 DRechtssatz
Hat das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung der Gattin und den Kindern im Scheidungsprozeß den abgesonderten Wohnort bewilligt und den einstweiligen Unterhalt bestimmt, das Rekursgericht hingegen den Antrag der Gattin, den Kindern den abgesonderten Wohnort zu bewilligen, zurückgewiesen, den erstgerichtlichen Beschluß über den einstweiligen Unterhalt der Gattin aufgehoben und ihn hinsichtlich des abgesonderten Wohnortes der Gattin sowie des einstweiligen Unterhaltes der Kinder bestätigt, so ist der gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses zweiter Instanz gerichtete Rekurs des Gatten unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002355Dokumentnummer
JJR_19651216_OGH0002_0020OB00347_6500000_001