Norm
StPO §43 Abs1 BRechtssatz
Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013