Norm
StVO §3 B3bRechtssatz
Im Straßenverkehr dienen Geschwindigkeitsbeschränkungen schon deshalb grundsätzlich auch der Sicherheit von Menschen, weil Dritte auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung vertrauen können. Der Normadressat hat die Geschwindigkeitsbeschränkung zu befolgen, ohne sich auf Spekulationen über ihren Grund und Zweck einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073458Dokumentnummer
JJR_19651221_OGH0002_0110OS00168_6500000_001