TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/3 2002/08/0080

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 10. Oktober 2001, Zl. LGS600/ALV/1218/2001-Br/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist der Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe im Zeitraum vom 8. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 (mit einer Unterbrechung vom 1. bis 8. April 2001) strittig.

Nach der Aktenlage beantragte der Beschwerdeführer am 17. November 2000 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Gewährung von Notstandshilfe. Auf Seite 2 des Antragsformulares findet sich folgender Text:

"Bitte beantworten Sie auch folgende Fragen

1) In meinem Haushalt leben Angehörige bzw. ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben, Angehörige sind Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder.

Wenn ja, verwenden Sie bitte zur Bekanntgabe der genauen Daten nachstehende Tabelle."

Die nachfolgende Tabelle enthält Rubriken, die wie folgt überschrieben sind:

"Name und - wenn nicht gemeinsam wohnhaft - Wohnort der/des Angehörigen", "Geburtsdaten (Tag, Monat, Jahr)", "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in", "Nettoeinkommen der/des Angehörigen, Höhe in öS wöchentlich/monatlich/Art/Von welcher Stelle".

Der Beschwerdeführer trug anlässlich der Antragstellung vom 17. November 2000 in die Rubrik "Name" den Namen seiner Ehefrau mit der Bezeichnung "Hausfrau", in der Rubrik "Geburtsdaten" das Geburtsdatum seiner Ehefrau und in der Rubrik für "Nettoeinkommen" neuerlich den Ausdruck "(Hausfrau)" ein. Ein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebe oder erwerbstätig sei, findet sich weder in diesem Formular noch ist eine derartige Meldung durch den Beschwerdeführer aus dem weiteren Akteninhalt zu entnehmen.

Am 4. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer - nach Übersiedlung - nunmehr bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gleisdorf die Gewährung von Notstandshilfe. Das vom Beschwerdeführer dabei ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular enthielt in der oben dargestellten Rubrik neuerlich unter dem "Namen" den Namen seiner Ehefrau, deren Geburtsdatum sowie in der Rubrik "Nettoeinkommen" die Bezeichnung "Hausfrau".

Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 meldete die Bezirkshauptmannschaft Weiz der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt sei und ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- netto beziehe.

Nach Aufnahme einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, der darin erklärte, er habe "darauf vergessen, die Arbeitsaufnahme (seiner) Gattin beim AMS Gleisdorf bekanntzugeben", und in der er weiters bekannt gab, keine erhöhten Aufwendungen für Hausbau oder Wohnraumbeschaffung zu haben, erließ die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Bescheid vom 12. September 2001, mit welchem sie für den Zeitraum vom 8. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 den Bezug von Notstandshilfe (teilweise) widerrief und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 39.364,-- verpflichtete.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach eingehender Darstellung des Ergebnisses der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen Notstandshilfeanspruch stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Notstandshilfe angegeben habe, dass seine Ehefrau Hausfrau sei. Bezüglich einer Beschäftigung würde weder in den Leistungsanträgen noch in der EDV des Arbeitsmarktservice eine Eintragung aufscheinen. Es sei daher der Anspruch auf Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen und die zu viel bezogene Leistung zurückzufordern, da bei Beantragung der Notstandshilfe der Umstand eines anrechenbaren Einkommens der Ehefrau verschwiegen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich dagegen, zur Rückzahlung der ihm gewährten Notstandshilfe für den Zeitraum vom 8. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 verhalten zu werden. Sein gesamtes Vorbringen läuft darauf hinaus, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass bei einem Einkommen der Ehefrau die Notstandshilfe zurückzubezahlen ist, und er nicht gewusst habe, eine Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau melden zu müssen. Auch hätten die Beamten die Aufklärungspflicht verletzt. Er habe auch, da er "damals" von seiner Frau getrennt gelebt habe, keinerlei finanzielle Zuwendungen von ihr erwarten können: Die Ehefrau habe sich "wesentlichenteils während des in Rede stehenden Zeitraumes des Bezuges der Notstandshilfe" im Frauenhaus aufgehalten.

Diesen Beschwerdeausführungen ist der eingangs festgestellte Inhalt der Antragsformulare entgegenzuhalten, die der Beschwerdeführer aus Anlass seiner Antragstellungen bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz bzw. Gleisdorf eigenhändig ausgefüllt und unterfertigt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Beschäftigung seiner Ehefrau verschwiegen und in der Rubrik für die Angabe ihres Nettoeinkommens die Berufsbezeichnung "Hausfrau" eingesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die Fragen nicht verstanden zu haben; es besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass aus dem Formular klar erkennbar ist, welche Angaben hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu machen sind.

Der Beschwerdeführer hat daher anlässlich der jeweiligen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe hinsichtlich der hier maßgebenden Rückforderungszeiträume den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Der im § 25 Abs. 1 AlVG genannte Rückforderungsgrund liegt daher vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Angaben für rechtlich nicht bedeutsam gehalten zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies eine unrichtige Angabe auf eine klare Frage im Antragsformular weder rechtfertigt noch entschuldigt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstmals vorbringt, von seiner Ehefrau getrennt gelebt zu haben, ist auf dieses Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen; es kann daher offen bleiben, ob ein (vorübergehender) Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Frauenhaus überhaupt geeignet wäre, den gemeinsamen Wohnsitz im hier maßgebenden Zusammenhang aufzuheben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080080.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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