Norm
ABGB §833Rechtssatz
Leitet ein Miteigentümer aus einer getroffenen Benützungsregelung einen Bereicherungsanspruch ab, ist dieser im Rechtsweg zu erheben. Die Unzuständigkeit des angerufenen Außerstreitrichters ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005877Dokumentnummer
JJR_19651221_OGH0002_0080OB00352_6500000_001