RS OGH 1965/12/21 8Ob352/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1965
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Norm

ABGB §833
AußStrG §1 B1
AußStrG §2 Abs2 Z1 B
JN §41
JN §42 Ab

Rechtssatz

Leitet ein Miteigentümer aus einer getroffenen Benützungsregelung einen Bereicherungsanspruch ab, ist dieser im Rechtsweg zu erheben. Die Unzuständigkeit des angerufenen Außerstreitrichters ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 352/65
    Entscheidungstext OGH 21.12.1965 8 Ob 352/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005877

Dokumentnummer

JJR_19651221_OGH0002_0080OB00352_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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