Norm
EheG §49 ERechtssatz
Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des § 57 EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Eheverfehlungen sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057575Dokumentnummer
JJR_19651222_OGH0002_0060OB00268_6500000_002