Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Die Stellung eines Entmündigungsantrages gegen den Ehegatten bildet dann eine schwere Eheverfehlung, wenn ein derartiger Antrag vom antragstellenden Ehegatten grundlos, aus feindseliger Einstellung oder aus Rachegefühl gestellt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056831Dokumentnummer
JJR_19651222_OGH0002_0060OB00268_6500000_001