RS OGH 1965/12/22 6Ob133/65, 7Ob211/69, 4Ob504/70, 5Ob526/79, 5Ob609/85, 5Ob26/86, 9ObA92/97p, 8Ob12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1965
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Norm

ABGB §870 DII
ABGB §877
ABGB §1020

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- § 877 ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 133/65
    Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 133/65
    Veröff: JBl 1966,364
  • 7 Ob 211/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 7 Ob 211/69
    Auch; Beisatz: Kein ungerechter Zwang, wenn bloß eigene Interessen wahrgenommen werden. (T1)
  • 4 Ob 504/70
    Entscheidungstext OGH 03.02.1970 4 Ob 504/70
    nur: Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt. (T2)
  • 5 Ob 526/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 5 Ob 526/79
    nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient. (T3)
    Veröff: GesRz 1980,95
  • 5 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 609/85
    Vgl; nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglickeit und Einflußnahme entziehen. (T4)
  • 5 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 5 Ob 26/86
    nur T3
  • 9 ObA 92/97p
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 92/97p
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 125/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 125/98k
    Auch; nur T3; Beisatz: Es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. (T5)
  • 1 Ob 160/00m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 160/00m
    nur T3; Beis wie T5
  • 9 Ob 75/10k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 75/10k
    Vgl; Beis wie T5
    Veröff: SZ 2011/25
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T6)
  • 5 Ob 180/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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