Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- § 877 ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018