Norm
AußStrG §2 Abs2 Z8 JRechtssatz
Nichtbegründung selbst einer abweislichen Verfügung in Außerstreitsachen bewirkt nicht Nichtigkeit. Die von der zweiten Instanz beigegebene Begründung heilt überdies diesen Mangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015