Norm
VBG §13Rechtssatz
Als Facharbeiter im Sinne des Entlohnungsschemas II des VBG hat auch derjenige zu gelten, der die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung auf Grund der Bestimmung einer Berufsausbildungsordnung auch ohne Ablegung der sonst erforderlichen Prüfungen erhalten hat. Der Klammerausdruck "Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis", im zweiten Absatz des § 13 VBG. (Art VI Abs 1 der 2.VBGNov BGBl 1960/282) enthält keine taxative Aufzählung der erforderlichen Nachweise für die Erlernung des Handwerks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0081869Dokumentnummer
JJR_19660111_OGH0002_0040OB00142_6500000_002