RS OGH 1966/1/11 4Ob128/65, 4Ob167/80, 14ObA17/87, 8ObA135/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1966
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Norm

AZG §10
AZO §15
KollV für die Handelsangestellten PktVII
KollV für die Handelsangestellten PktVIII

Rechtssatz

§ 15 AZO unterscheidet nicht zwischen Angestellten, die mit einem Fixum entlohnt werden, und solchen, die Provisionen oder Fixum und Provisionen beziehen. Eine zugesagte Umsatzprovision (Umsatzbeteiligung) schließt keineswegs den Anspruch auf Überstundenentschädigung aus. Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. Nach Pkt VII des KollV für die Handelsangestellten ist vom Istlohn in der Normalarbeitszeit auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/65
    Entscheidungstext OGH 11.01.1966 4 Ob 128/65
    Veröff: EvBl 1966/222 S 268 = DRdA 1966,261 = Arb 8183 = SozM IC,563
  • 4 Ob 167/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 167/80
    Veröff: Arb 9931 = DRdA 1983,22 (Schnorr)
  • 14 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 17/87
    nur: Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. (T1) Veröff: Arb 10624
  • 8 ObA 135/02i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 135/02i
    Vgl auch; Beisatz: Berechnung des Überstundenentgelts bei unzulässiger Teilung des Arbeitsvertrages in abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0051569

Dokumentnummer

JJR_19660111_OGH0002_0040OB00128_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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