Norm
AZG §10Rechtssatz
§ 15 AZO unterscheidet nicht zwischen Angestellten, die mit einem Fixum entlohnt werden, und solchen, die Provisionen oder Fixum und Provisionen beziehen. Eine zugesagte Umsatzprovision (Umsatzbeteiligung) schließt keineswegs den Anspruch auf Überstundenentschädigung aus. Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. Nach Pkt VII des KollV für die Handelsangestellten ist vom Istlohn in der Normalarbeitszeit auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0051569Dokumentnummer
JJR_19660111_OGH0002_0040OB00128_6500000_001