RS OGH 1966/1/12 7Ob377/65, 7Ob227/75, 7Ob8/77

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Veröffentlicht am 12.01.1966
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Norm

StPO §389 Abs3
StPO §393 Abs4

Rechtssatz

Macht der als Privatbeteiligter beigetretene Mitbeschuldigte, dessen Vertreter auch als sein Verteidiger eingeschritten ist, Kosten gemäß § 393 Abs 4 StPO geltend, so ist der darauf entfallende Anteil nötigenfalls nach Ermessen des Gerichtes festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101504

Dokumentnummer

JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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