Norm
StPO §389 Abs3Rechtssatz
Macht der als Privatbeteiligter beigetretene Mitbeschuldigte, dessen Vertreter auch als sein Verteidiger eingeschritten ist, Kosten gemäß § 393 Abs 4 StPO geltend, so ist der darauf entfallende Anteil nötigenfalls nach Ermessen des Gerichtes festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101504Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_004