RS OGH 1966/1/12 3Ob159/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1966
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Norm

ZPO §86

Rechtssatz

Wenn das Rekursgericht wegen beleidigender Äußerungen im Rekurs eine Geldstrafe verhängt, obwohl schon das Erstgericht eine solche verhängt hatte, verstößt es gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Es spielt dabei auch keine Rolle, daß das Rekursgericht Äußerungen im Schriftsatz als beleidigend angesehen hat, die vom Erstgericht außer Acht gelassen wurden, denn es kommt nicht auf die einzelnen Äußerungen an, sondern darauf, daß der Schriftsatz überhaupt beleidigende Äußerungen enthalten hat, durch die der Tatbestand nach § 86 ZPO gegeben war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 159/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 3 Ob 159/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036323

Dokumentnummer

JJR_19660112_OGH0002_0030OB00159_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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