RS OGH 1966/1/12 7Ob377/65, 7Ob227/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1966
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1304 E
StPO §393 Abs4

Rechtssatz

Wird der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so bilden die vollen, im Strafverfahren für die Privatbeteiligung aufgewendeten Kosten auch dann einen Teil der Kosten des Zivilprozesses, wenn der obsiegende Kläger am Eintritt des Schadens mitschuldig ist. Letzterer Umstand hat nur dann einen Einfluß auf den Kostenausspruch, wenn die Voraussetzungen des § 43 ZPO vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027388

Dokumentnummer

JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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