Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Wird der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so bilden die vollen, im Strafverfahren für die Privatbeteiligung aufgewendeten Kosten auch dann einen Teil der Kosten des Zivilprozesses, wenn der obsiegende Kläger am Eintritt des Schadens mitschuldig ist. Letzterer Umstand hat nur dann einen Einfluß auf den Kostenausspruch, wenn die Voraussetzungen des § 43 ZPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027388Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_002