Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Ist der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. Anders ist nur zu entscheiden, wenn es sich um einen Zins handelt, dessen Höhe durch das Mietengesetz geregelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012