Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des § 879 Abs 1 ABGB vorliegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010