Norm
AKB §7 I Abs2Rechtssatz
Wer nach Genuß von Alkohol einen Verkehrsunfall verursacht und, bevor er auf den Alkoholgehalt untersucht ist, noch Alkohol zu sich nimmt, so daß die Feststellung des Gehaltes zur Zeit des Unfalles erschwert wird, verletzt damit seine Aufklärungspflicht. Ob er hiebei vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080843Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0070OB00391_6500000_001