TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/25 B457/97 - B2229/96, B2897/96, B2159/97 ua, B2333/97, B1406/98

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99. siehe auch: E v 25.06.99, B2333/97 sowie Quasi-Anlaßfälle: E v 25.06.99, B2229/96, E v 24.06.99, B1472/98, B2897/96, B1406/98, B2159/97 ua, uvm.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,--- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird ein im Instanzenzug ergangener Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bekämpft, mit dem das Begehren auf Überweisung der entrichteten Fondsbeiträge an die nunmehr ausschließlich örtlich zuständige Ärztekammer für Niederösterreich ohne Abzug des sogenannten "Altlastenbeitrages" abgewiesen wurde.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V15/99, V16/99, V22/99,... nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens die nach der Kundmachung von Beitragsordnungen und Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 im "Wiener Arzt" 3a/1995 durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung erlassenen Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war.

2. Die belangte Behörde hat beideeine (gesetzwidrigen) Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B457.1997

Dokumentnummer

JFT_10009375_97B00457_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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