Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Berechtigung des Feststellungsbegehrens, obwohl der ärztliche Sachverständige die bestehenden Restfolgen des Unfalls als voll rückbildungsfähig bezeichnet und Spätschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, weil noch die Nachbehandlung des Knochenbruches (Entfernung des Marknagels) ausständig war, deren Verlauf niemals bestimmt vorhergesagt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038906Dokumentnummer
JJR_19660113_OGH0002_0020OB00429_6500000_001