Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Im Falle einer Personenmehrheit auf der Seite des Vermieters ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam oder dem von den Vermietern bestellten Verwalter oder demjenigen Miteigentümer zurückzustellen, der nach den Regeln über die Gemeinschaft über das Bestandverhältnis durch Gestaltung verfügen konnte. Da es sich bei der Vermietung einer Wohnung in einem Miethaus auf ortsübliche Zeit um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses handelt, ist sowohl zur Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter in Erfüllung des Bestandvertrages als auch zur Rückübernahme des Bestandgegenstandes nach Beendigung des Bestandverhältnisses jedenfalls nur der Teilhaber befugt, der über die Mehrheit der Eigentumsanteile an der Bestandsache verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013553Dokumentnummer
JJR_19660113_OGH0002_0050OB00212_6500000_001